BFH - Urteil vom 29.07.1997
VIII R 57/94
Normen:
EStG § 3 Nr. 66, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2, Nr. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 2638
BFH/NV 1998, 513
BFHE 184, 63
BStBl II 1998, 652
DB 1998, 237
DStR 1997, 1965
DStZ 1998, 252
NZG 1998, 197
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

BFH, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 57/94

DRsp Nr. 1998/1203

Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

»1. Verzichtet eine KG zugunsten ihrer Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber einer personenidentischen GmbH, liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung eine verdeckte Einlage der Gesellschafter in das Betriebsvermögen der GmbH vor. 2. Der Forderungsverzicht führt in diesem Fall regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme durch die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen der KG; gehört jedoch die Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, ist der Forderungsverzicht so zu behandeln, als hätten diese die Forderung zunächst in das Sonderbetriebsvermögen übernommen und selbst den Verzicht erklärt. 3. Gehört sowohl das verdeckt eingelegte Wirtschaftsgut (Forderung) als auch die Beteiligung zum (Sonder-)Betriebsvermögen des Gesellschafters, kann dies zur Realisierung eines Ertrags bzw. Aufwands im (Sonder-) Betriebsvermögen führen. In Höhe des tatsächlichen Werts des Wirtschaftsguts (werthaltigen Teils der Forderung) liegen beim Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung vor. 4. Entspricht die Werterhöhung der Beteiligung nicht dem Wert des verdeckt eingelegten Wirtschaftsguts, kann der Buchwert der Beteiligung nur bis zum tatsächlichen Wert der Beteiligung nach der verdeckten Einlage aufgestockt werden.«

Normenkette: