I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen des Verzichts auf eine Gesellschafterforderung.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der B-KG. Die B-KG, die am Stammkapital der Klägerin zu 100 v.H. beteiligt war, war ihrerseits Tochtergesellschaft der A-GmbH.
Die Klägerin hatte im Jahr 1993 einen Verlust erlitten; ihre Bilanz zum 31. Dezember 1993 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Sie hatte kurzfristige Bankverbindlichkeiten, die durch Bürgschaften der A-GmbH und der B-KG abgesichert waren, und nahm ein ungesichertes, verzinsliches Darlehen der B-KG in Höhe von ca. 2,47 Mio. DM in Anspruch. Außerdem hatte sie gegenüber der B-KG Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Eine Überschuldung war wegen eines Rangrücktritts der B-KG nicht gegeben.
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