BFH - Beschluß vom 16.05.2001
I B 143/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1726
BB 2001, 2149
BFHE 195, 351
BStBl II 2002, 436
DB 2001, 1858
DStR 2001, 1431
DStZ 2000, 712
GmbHR 2001, 822
NJW-RR 2002, 98
NZG 2002, 199
ZEV 2001, 376
ZIP 2001, 1588
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

BFH, Beschluß vom 16.05.2001 - Aktenzeichen I B 143/00

DRsp Nr. 2001/10959

Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

»Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen des Verzichts auf eine Gesellschafterforderung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der B-KG. Die B-KG, die am Stammkapital der Klägerin zu 100 v.H. beteiligt war, war ihrerseits Tochtergesellschaft der A-GmbH.

Die Klägerin hatte im Jahr 1993 einen Verlust erlitten; ihre Bilanz zum 31. Dezember 1993 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Sie hatte kurzfristige Bankverbindlichkeiten, die durch Bürgschaften der A-GmbH und der B-KG abgesichert waren, und nahm ein ungesichertes, verzinsliches Darlehen der B-KG in Höhe von ca. 2,47 Mio. DM in Anspruch. Außerdem hatte sie gegenüber der B-KG Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Eine Überschuldung war wegen eines Rangrücktritts der B-KG nicht gegeben.