FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2007
6 K 722/02
Normen:
KStG § 47 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 17 ;

Forderungsverzicht; Verdeckte Einlage - Veranlasster Forderungsverzicht führt zu verdeckter Einlage im Zeitpunkt des Verzichts

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 6 K 722/02

DRsp Nr. 2007/21421

Forderungsverzicht; Verdeckte Einlage - Veranlasster Forderungsverzicht führt zu verdeckter Einlage im Zeitpunkt des Verzichts

1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht des Gesellschafters einer GmbH führt zu einer verdeckten Einlage im Zeitpunkt des Verzichts. 2. Die Gewinnauswirkungen eines an Bedingungen geknüpften Forderungsverzichts treten erst in dem Jahr ein, in dem die Bedingungen insgesamt erfüllt sind. 3. Als verdeckte Einlage von der durch den Verzicht bewirkten Vermögensmehrung bei der GmbH ist nur ihr Teilwert anzusetzen. Denn auch krisenbestimmte und Finanzplan-Darlehen werden im Falle des Gläubigerverzichts nur mit dem Teilwert und nicht mit dem Nennwert eingelegt, sofern sie kapitalersetzend sind.

Normenkette:

KStG § 47 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 17 ;

Tatbestand:

Streitig sind der Zeitpunkt und die Höhe einer Einlage in das EK 04.

Am...DM umfassenden Stammkapital der Klägerin, die im November 2002 von der A GmbH in die B ...gesellschaft mbH umfirmierte, waren zunächst C mit...DM sowie die D GmbH (D) mit...DM beteiligt. Die Anteile des Gesellschafters C wurden mit Gesellschafterbeschluss vom 17. November 1995 eingezogen.