FG Münster - Urteil vom 10.04.2013
13 K 521/09 F
Normen:
EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 16 Abs 1; HGB § 252 Abs 1 Nr 1; EStG § 4 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1584

Formeller Bilanzzusammenhang bei Realteilung, Ergänzungsbilanz, Veräußerungsgewinn

FG Münster, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 13 K 521/09 F

DRsp Nr. 2013/16098

Formeller Bilanzzusammenhang bei Realteilung, Ergänzungsbilanz, Veräußerungsgewinn

1) Der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers passivierte Minderwert für einen Mandantenstamm, der nicht entsprechend den Abschreibungen in der steuerlichen Gesamthandsbilanz ratierlich gewinnerhöhend aufgelöst wurde, ist nach Realteilung der Mitunternehmerschaft zum Buchwert aufgrund formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz des Realteilers bzw. der übernehmenden Mitunternehmerschaft gewinnerhöhend aufzulösen. 2) Der Gewinn aus der Auflösung der Passivierung in der Ergänzungsbilanz ist nicht Teil des im gleichen Jahr entstehenden Veräußerungsgewinns.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 16 Abs 1; HGB § 252 Abs 1 Nr 1; EStG § 4 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt die Passivierung des Mandantenstamms in der Ergänzungsbilanz der Kläger gewinnerhöhend auflösen durfte.