LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2004
5 Sa 2042/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 328 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; BAT § 26 Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 1275/03 vom 14.10.2003,

Fortbestand dynamisch konstitutiver Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 2042/03

DRsp Nr. 2005/1557

Fortbestand dynamisch konstitutiver Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang

1. Enthält eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel keine entsprechende Bedingung oder Differenzierung nach der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und/oder der des Arbeitgebers, ist es für die vereinbarte Anwendung des jeweiligen Tarifvertrages unerheblich, inwieweit die (tarifrechtliche) Tarifgebundenheit gegeben ist oder nicht, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die (tarifrechtliche) Tarifgebundenheit nur auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien fehlt. 2. Ist der Wortlaut des Arbeitvertrages insoweit eindeutig, kann die Bezugnahmeklausel nicht einschränkend oder korrigierend dahingehend interpretiert werden, sie ersetze allein die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers.3. Kommt es nach der Bezugnahmeklausel auf die Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien nicht an, ist der Fortbestand der konstitutiv-dynamischen Wirkung der Klausel unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG ist oder bleibt; durchgreifende rechtliche Bedenken gegen eine so verstandene konstitutiv-dynamisch wirkende Bezugnahmeklausel bestehen nicht.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 328 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; BAT § 26 Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand: