LAG Köln - Beschluss vom 12.08.2004
6 TaBV 42/04
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BGB § 613 a ; BetrVG § 23 § 87 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 116
LAGReport 2005, 255
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BVGa 17/04

Fortdauernde Amtszeit des Betriebsrates bei Betriebsübergang - Übernahme der Fluggastkontrolle in Verkehrsflughafen als Betriebsübergang

LAG Köln, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 6 TaBV 42/04

DRsp Nr. 2005/1141

Fortdauernde Amtszeit des Betriebsrates bei Betriebsübergang - Übernahme der Fluggastkontrolle in Verkehrsflughafen als Betriebsübergang

»1. Bei einem Betriebsübergang bleibt der für den Betrieb gewählte Betriebsrat im Amt und für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte zuständig.2. Auch bei der Übernahme eines Bewachungsauftrags (hier: Fluggastkontrolle in einem Verkehrsflughafen) kann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn die übernommenen Mitarbeiter über besondere Fachkunde verfügen und die zu erfüllende Aufgabe durch die Übernahme spezieller Betriebsmittel geprägt ist (im Anschluss an EuGH 20.11.2003 - Rs C-340/01- Abler, NZA 2003, 1385).«

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BGB § 613 a ; BetrVG § 23 § 87 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Unterlassungsansprüche gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich mitbestimmungswidrig erstellter Dienstpläne.