BAG - Beschluss vom 08.12.2009
1 ABR 66/08
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 380
ArbRB 2010, 112
AuR 2010, 175
BAGE 132, 314
DB 2010, 511
EWiR § 613a BGB 5/2010, 279
NJW 2010, 1990
NZA 2010, 404
ZIP 2010, 492
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 43/07
ArbG München, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 62/06

Fortführung der betrieblichen Vergütungsordnung durch Betriebserwerber nach Betriebsübergang

BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 66/08

DRsp Nr. 2010/2763

Fortführung der betrieblichen Vergütungsordnung durch Betriebserwerber nach Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Der neue Betriebsinhaber ist bis zu einer dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG genügenden Änderung zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Februar 2008 - 8 TaBV 43/07 - teilweise aufgehoben soweit dieses über den Antrag des Betriebsrats auf Eingruppierung der Arbeitnehmerin V in das betriebliche Vergütungssystem VTFF entschieden hat.

In diesem Umfang wird das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.