BFH - Urteil vom 25.08.2009
I R 95/08
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 10d;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8279/05 63

Fortführung eines Betriebs im vergleichbaren Umfang nach einer Verschmelzung; Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse als Beurteilungskriterium; Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag als Maßstab für die Vergleichsbetrachtung

BFH, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen I R 95/08

DRsp Nr. 2009/23850

Fortführung eines Betriebs im vergleichbaren Umfang nach einer Verschmelzung; Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse als Beurteilungskriterium; Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag als Maßstab für die Vergleichsbetrachtung

1. Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung "in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt" wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455). 2. Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455).

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 10d;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) den Verlustvortrag eines auf sie verschmolzenen Rechtsträgers nutzen kann.