BGH - Beschluß vom 18.02.2002
II ZR 331/00
Normen:
ZPO §§ 239 246 § 86 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1015
DB 2002, 837
JuS 2002, 713
NJW 2002, 1207
NZA 2002, 405
NZM 2002, 271
ZEV 2002, 321
ZIP 2002, 614
ZMR 2002, 412
AuA 2001, 132
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Fortführung eines Prozesses für eine wegen Vermögenslosigkeit eines Gesellschafters erloschene BGB-Gesellschaft

BGH, Beschluß vom 18.02.2002 - Aktenzeichen II ZR 331/00

DRsp Nr. 2002/4109

Fortführung eines Prozesses für eine wegen Vermögenslosigkeit eines Gesellschafters erloschene BGB -Gesellschaft

1. Erlischt eine am Prozeß beteiligte BGB -Gesellschaft, weil wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil nach dem Gesellschaftsvertrag ohne gesonderte Übertragung auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht, so kann der Prozeß für die BGB -Gesellschaft fortgeführt werden mit der Maßgabe, daß sämtliche Verpflichtungen aus ergangenen Entscheidungen den - ebenfalls am Prozeß beteiligten - verbliebenen Gesellschafter treffen. Eine einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht ist als fortbestehend anzusehen. 2. Eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft ist partei- und prozeßfähig.

Normenkette:

ZPO §§ 239 246 § 86 Hs. 2 ;

Gründe: