BAG - Urteil vom 12.11.1998
8 AZR 265/97
Normen:
BGB § 613a, § 275 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung
AuA 1999, 178
AuA 1999, 430
BAGE 90, 153
BB 1999, 376
BB 1999, 589
DB 1999, 485
DRsp VI(602)148c
MDR 1999, 551
NJW 1999, 1132
NZA 1999, 311
ZIP 1999, 670
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 09. Oktober 1996 - 3 Ca 4943/95),
II. Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 04. April 1997 - 12 Sa 1503/96),

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 265/97

DRsp Nr. 1999/3381

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

»Geht ein Betrieb oder Betriebsteil dadurch auf den Erwerber, über, daß dieser die Identität der wirtschaftlichen Einheit durch die Einstellung der organisierten Hauptbelegschaft und deren Einsatz auf ihren alten Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben vornimmt, hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch während des Bestehens oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB). Das Fortsetzungsverlangen ist gegenüber dem Betriebserwerber zu erklären. Es darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt vom Betriebserwerber nicht beeinflußt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 613a, § 275 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: