FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2008
12 K 8015/05 B
Normen:
KStG § 14 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 17 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG (1995) § 2 ; UmwStG (1995) § 20 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1664

Fortsetzung einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Verschmelzung einer Personengesellschaft als bisheriger Organträgerin auf einen anderen Rechtsträger

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 12 K 8015/05 B

DRsp Nr. 2008/12253

Fortsetzung einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Verschmelzung einer Personengesellschaft als bisheriger Organträgerin auf einen anderen Rechtsträger

Wird eine Personengesellschaft als Organträgerin im Rahmen einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft auf einen anderen Rechtsträger (hier: auf beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft) verschmolzen, so wird dieser andere Rechtsträger Gesamtrechtsnachfolger mit der Folge, dass zu dem auf ihn übergehenden Vermögen auch bestehende Unternehmensverträge wie z.B. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge gehören und die Organschaft zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und der Organgesellschaft nahtlos fortbesteht, wenn die Organgesellschaft ununterbrochen zunächst in das Unternehmen der Personengesellschaft und sodann in das Unternehmen des übernehmenden Rechtsträgers eingegliedert ist; die Nichtanwendbarkeit der §§ 2, 20 Abs. 6 UmwStG 1995 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Normenkette:

KStG § 14 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 17 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG (1995) § 2 ; UmwStG (1995) § 20 Abs. 7 ;

Tatbestand: