FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 04.10.2007
10 K 1471/02
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ; EStG § 38 ; EStG § 38a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 478

Fortsetzungsfeststellungsklage; Wandelschuldverschreibung; Ablösezahlung; Arbeitslohn - Ausgleichszahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von Wandelschuldverschreibungen an Führungskräfte als Arbeitslohn

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 10 K 1471/02

DRsp Nr. 2008/640

Fortsetzungsfeststellungsklage; Wandelschuldverschreibung; Ablösezahlung; Arbeitslohn - Ausgleichszahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von Wandelschuldverschreibungen an Führungskräfte als Arbeitslohn

1. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt z.B. die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Meinung, die das Gericht in einem erledigten Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren äußert, im anschließenden Veranlagungsverfahren respektiert, sofern der Sachverhalt unverändert bleibt. 2. Ablösezahlungen als Wertausgleich für den Wegfall der Rechte und Chancen aus Wandelschuldverschreibungen bei Kündigung des Dienstverhältnisses sind durch das jeweilige Dienstverhältnis veranlasst und demzufolge als Arbeitslohn zu qualifizieren. 3. Die berufliche Veranlassung wird nicht dadurch verdrängt, dass mit Zeichnung der Wandelanleihe durch einen berechtigten Arbeitnehmer ein eigenständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet wird.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ; EStG § 38 ; EStG § 38a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Ausgleichszahlungen, die die Klägerin wegen außerordentlicher Kündigung von Wandelschuldverschreibungen an einen Teil ihrer Führungskräfte geleistet hat, der Lohnsteuer zu unterwerfen waren.