FG Münster - Urteil vom 28.05.2009
3 K 2617/07 Erb
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1479

Frage der Besteuerung einer Abfindung im Rahmen eines Erbvergleiches

FG Münster, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 3 K 2617/07 Erb

DRsp Nr. 2009/20051

Frage der Besteuerung einer Abfindung im Rahmen eines Erbvergleiches

Das Akzeptieren der Abfindungssumme und die Anerkennung des Vergleichspartners rechtfertigt es, die Abfindungszahlung als Bereicherung aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die im Rahmen eines Erbvergleichs an den Kläger ausgezahlte Abfindung der Erbschaftsteuer unterliegt.

Die am 11.04.2004 verstorbene Erblasserin war eine Tante des Klägers. Im Testament vom 18.04.1986 hatte die Erblasserin den Kläger zum Alleinerben bestimmt und Regelungen für ihre Nichte getroffen. Das Testament vom 25.01.1997 bestimmte ebenfalls den Kläger zum Alleinerben, traf Regelungen für die Nichte sowie die Anordnung weiterer Vermächtnisse. Durch ein "Mein letzter Wille" überschriebenes Schriftstück vom 16.06.2002 bestimmte die Erblasserin, dass ihr Sparguthaben an Frau O bzw. an Frau R fallen sollten. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der letztwilligen Verfügungen in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.