FG Münster - Urteil vom 08.02.2008
11 K 500/05 E
Normen:
AO § 41 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 159 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 947

Frage der Gewinnzurechnung bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

FG Münster, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 11 K 500/05 E

DRsp Nr. 2008/11632

Frage der Gewinnzurechnung bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

1) Gelingt einer Person, die behauptet, ein Recht, das auf ihren Namen lautet lediglich als Treuhänder inne zu haben, nicht der nach § 159 Abs. 1 Satz 1 AO zu erbringende Nachweis, wem das Recht tatsächlich gehört, enthält § 159 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO die Entscheidung des Gesetzgebers, dass das Recht der Person zuzurechnen ist, auf deren Namen das Recht lautet. 2) Die Zurechnungsentscheidung des § 159 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO würde unterlaufen, wenn das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl einer anderen Person zugerechnet würde.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 159 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ; EStG § 17 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass die Kläger dadurch, dass sie im Streitjahr 1998 von ihnen bei Gründung einer GmbH übernommene Geschäftsanteile veräußert haben, jeweils einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG erzielt haben.

Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.