Zu entscheiden ist, ob der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass die Kläger dadurch, dass sie im Streitjahr 1998 von ihnen bei Gründung einer GmbH übernommene Geschäftsanteile veräußert haben, jeweils einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG erzielt haben.
Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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