BFH - Beschluß vom 05.05.1999
IV B 35/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1328

Freiberufler; Entwicklung von Software

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen IV B 35/98

DRsp Nr. 1999/8376

Freiberufler; Entwicklung von Software

1. Es ist durch die Rspr. des BFH zur Trennung gemischter Tätigkeiten geklärt, dass verschiedene Tätigkeiten einer selbständig tätigen natürlichen Person soweit wie möglich getrennt zu betrachten und jeweils einer Einkunftsart zuzuordnen sind. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sofern die Verpflichtung nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen. 2. Entwickelt ein Freiberufler im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit Software für ein gewerblich tätiges Unternehmen, so sind die Einkünfte aus der Softwareentwicklung isoliert zu betrachten, wenn sich nicht beide Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen. Letzteres ist jedenfalls bei einem Rechtsanwalt kaum vorstellbar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.