BFH - Urteil vom 23.11.2000
IV R 48/99
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1392
BB 2001, 403
BFH/NV 2001, 551
BFHE 193, 482
BStBl II 2001, 241
DB 2001, 363
DStZ 2001, 247
Vorinstanzen:
FG Saarland,

Freiberufler-GbR mit berufsfremder Person

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen IV R 48/99

DRsp Nr. 2001/1203

Freiberufler-GbR mit berufsfremder Person

»1. Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen. 2. Eine aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GbR kann freiberuflich tätig sein, wenn die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten einbringen, das für einen Auftraggeber der GbR bestimmt ist. 3. Ein Diplom-Dokumentar (FH) ist in der Regel nicht wissenschaftlich tätig.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Rechtsnachfolger der A GbR. Zum 1. Januar 1988 hatte er eine GbR gegründet, an der seine Ehefrau M und er selbst zu je 50 v.H. beteiligt waren. Die GbR befasste sich mit der Erstellung von Gutachten über die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente für die pharmazeutische Industrie. M schied zum 1. Januar 1991 aus der Gesellschaft aus.