Jobsharing in Arztpraxen

Autor: Löbe

Beim sogenannten Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung abrechnungstechnisch einen Arztsitz. Genutzt wird dieses Modell, um die Möglichkeit der ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen zu schaffen. Hierbei nutzen die Ärzte Räume, Geräte und Personal gemeinsam. Des Weiteren eignet sich die Kooperationsform des Jobsharings im Rahmen der Praxisübergabe.

Merkmale des Jobsharings

Folgende Merkmale sind typisch für ein Jobsharing bei Ärzten im Anstellungsverhältnis:

Anstellungsverhältnis - angestellter Arzt ohne eigene Zulassung als Vertragsarzt

Möglichkeit der Anstellung in gesperrten Planungsbereichen

Vorlage des Arbeitsvertrags durch Praxisinhaber bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung

Bei der Variante des Jobsharings im Angestelltenverhältnis stellt der Praxisinhaber einen Jobsharingpartner an. Der anzustellende Arzt erhält dabei keine eigene Zulassung. Damit können auch Ärzte, die in einem Planungsbezirk niedergelassen sind, der für neue Zulassungen gesperrt ist, Kollegen anstellen. Der angestellte Arzt wird zudem auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel nicht namentlich aufgenommen. Er benutzt den Praxisstempel des Praxisinhabers und unterschreibt z.B. Verordnungen mit seinem Namen unter Angabe der Facharztbezeichnung.