FG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2005
17 K 794/03 F
Normen:
EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 ; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 400
EFG 2005, 1436

Freiberufliche GbR; Steuerberatungspraxis; Tarifbegünstigung; Teilanteilsveräußerung; Mitveräußerung von Sonderbetriebsvermögen; wesentliche Betriebsgrundlage; Büroetage; Steuerberatersozietät; Übergangserlass zur Betriebsaufspaltung; Vertrauensschutz - Veräußerung eines Beteiligungsbruchteils an freiberuflicher GbR auch bei Veräußerung vor dem 1.1.2002 nicht steuerbegünstigt, wenn das wesentliche Sonderbetriebsvermögen nicht anteilig mitveräußert wird

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 17 K 794/03 F

DRsp Nr. 2005/12395

Freiberufliche GbR; Steuerberatungspraxis; Tarifbegünstigung; Teilanteilsveräußerung; Mitveräußerung von Sonderbetriebsvermögen; wesentliche Betriebsgrundlage; Büroetage; Steuerberatersozietät; Übergangserlass zur Betriebsaufspaltung; Vertrauensschutz - Veräußerung eines Beteiligungsbruchteils an freiberuflicher GbR auch bei Veräußerung vor dem 1.1.2002 nicht steuerbegünstigt, wenn das wesentliche Sonderbetriebsvermögen nicht anteilig mitveräußert wird

1. Veräußerungen von Bruchteilen der Beteiligung an einer freiberuflichen GbR sind nicht tarifbegünstigt, wenn das wesentliche Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mitveräußert wird (vertikale Spaltung). 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Falle der Betriebsaufspaltung ist auf die Frage der Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung infolge Einbeziehung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens übertragbar. 3. Eine von einer Steuerberatersozietät genutzte Büroetage ist auch dann funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie nicht in besonderer Weise für diese Nutzung hergerichtet worden ist.