FG Nürnberg - Urteil vom 22.02.2006
V 279/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Freiberufliche Tätigkeit eines Gesellschafters nur bei Leistungen gegenüber Auftraggebern - Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft - Personengesellschaft als Mitunternehmer

FG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen V 279/04

DRsp Nr. 2009/10541

Freiberufliche Tätigkeit eines Gesellschafters nur bei Leistungen gegenüber Auftraggebern - Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft - Personengesellschaft als Mitunternehmer

1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter freiberuflich tätig ist, kommt es darauf an, welche Leistungen er im Rahmen der Tätigkeit seiner Gesellschaft gegenüber Auftraggebern erbringt. Nicht entscheidend ist, ob und inwieweit er (auch) für organisatorische und geschäftsleitende Aufgaben im Innenverhältnis des Unternehmens zuständig ist . 2. Die Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, die Dritten gegenüber durch die entsprechend qualifizierten Mitunternehmer freiberufliche Leistungen erbringt, sind dann in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, wenn ein Mitunternehmer zwar als Diplom-Kaufmann oder Diplom-Volkswirt die Qualifikation eines Freiberuflers hat, aber nicht beratend gegenüber Dritten tätig ist, sondern beratende Aufgaben oder Managementaufgaben innerhalb der Mitunternehmerschaft erbringt. 3. Die Eigenschaft einer Personengesellschaft als freiberuflich ist nicht beeinträchtigt, wenn sich Gesellschafter dahingehend verständigen, dass einer von ihnen für die Organisation des Betriebs zuständig und daneben nur untergeordnet, aber nicht unwesentlich im Außenverhältnis freiberuflich tätig ist.