BFH - Urteil vom 02.12.1998
II R 43/97
Normen:
ErbStG (1974) § 6 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BB 1999, 410
BB 1999, 833
BFH/NV 1999, 726
BFHE 187, 120
BStBl II 1999, 235
DB 1999, 465
DStZ 1999, 343
ZEV 1999, 237
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Freibetrag bei Nacherbfolge und Erwerb vom Vorerben

BFH, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen II R 43/97

DRsp Nr. 1999/2466

Freibetrag bei Nacherbfolge und Erwerb vom Vorerben

»Geht bei Eintritt der Nacherbfolge nicht nur der Nacherbfolge unterliegendes, sondern auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über und werden --auf Antrag-- beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt behandelt, so sind bei beiden Vermögensanfällen die jeweils für sie maßgeblichen persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Der Abzug des für das eigene Vermögen des Vorerben zu gewährenden Freibetrags ist jedoch nur insoweit zulässig, als der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 6 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. 1994 verstarb die Schwester (S.) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin). Die Klägerin wurde ihre Alleinerbin.

Der bereits früher verstorbene Vater (V.) der S. und der Klägerin hatte die S. zu seiner (alleinigen) Vorerbin eingesetzt. Mit dem Tod der S. trat auch der Nacherbfall ein. Die Klägerin wurde Nacherbin zu einem Anteil von 1/4.