FG Nürnberg - Urteil vom 16.05.2007
IV 240/04
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 13a Abs. 4 Nr. 3 ;

Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

FG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen IV 240/04

DRsp Nr. 2007/10327

Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

§ 13a ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch begünstigtes Vermögen übertragen wird. Zwar erwirbt der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Jedoch hat nicht der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst die Vereinbarung mit dem Erben den Vermögensübergang begründet.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 13a Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs erfolgt ist und ob dann für den erworbenen GmbH-Anteil der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG zu gewähren sind.

1.

Am 13.09.1997 verstarb A. Testamentarische Alleinerbin des Erblassers ist seine Ehefrau B, die Beigeladene. Aus deren gemeinsamer Ehe waren zwei Kinder - C und die Klägerin D - hervorgegangen. Das gemeinsame Testament der Beigeladenen und des Erblassers vom 09.06.1975 enthielt die Bestimmung, dass ein Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, nach dem Tod des Zweitversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält.