FG Köln - Urteil vom 30.05.2000
9 K 1766/91
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1260

Freigebige Zuwendung -Beiträge an Berufsverbände als freigebige Zuwendungen?

FG Köln, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 1766/91

DRsp Nr. 2001/1926

Freigebige Zuwendung -Beiträge an Berufsverbände als freigebige Zuwendungen?

1) Beiträge an Berufsverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern, stellen keine freigebigen Zuwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar und unterliegen folglich nicht der Schenkungsteuer. Von den Mitgliedern für Zuwendungen an politische Parteien geleistete Beiträge sind Gegenleistungen für die Förderung der Mitglieder im politischen Bereich. 2) Das Wesen eines Berufsverbandes ist gewahrt, wenn -entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ab 1994 im KStG geltenden Regelung- nicht mehr als 10 v.H. der Einnahmen des Berufsverbandes für politi-sche Zwecke verwendet werden.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob Zahlungen der Verbandsmitglieder an den Kläger, die dieser für Parteispenden verwendet hat, als Zweckzuwendungen der Schenkungsteuer unterliegen.

Beim Kläger handelt es sich um einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschafsteuer befreiten Berufsverband. Zum Verbandszweck ist in § 2 der für die Streitjahre geltenden Satzungen festgelegt:

§ 2

Zweck

(1) Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen der ...