BFH - Urteil vom 09.12.2009
II R 28/08
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1708/2007

Freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter einer GmbH durch Einbringen von Vermögen in die GmbH ohne Erhalt einer entsprechenden Gegenleistung; Erbringung einer neu entstehenden Stammeinlage durch eine über dem Wert der Stammeinlage liegende Sacheinlage als freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an einen anderen

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen II R 28/08

DRsp Nr. 2010/7951

Freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter einer GmbH durch Einbringen von Vermögen in die GmbH ohne Erhalt einer entsprechenden Gegenleistung; Erbringung einer neu entstehenden Stammeinlage durch eine über dem Wert der Stammeinlage liegende Sacheinlage als freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an einen anderen

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war mit einem Anteil von 75.000 DM am insgesamt 300.000 DM betragenden Stammkapital einer GmbH (GmbH 1) beteiligt. Neben weiteren Personen war auch ihr Ehemann (E) Gesellschafter der GmbH 1.