LAG Köln - Beschluss vom 19.06.2002
7 TaBV 24/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 (14) BV 224/99

Freiwillige soziale Leistungen; Betriebsvereinbarung; Betriebsübergang; Einigungsstellenspruch; Ablösungsprinzip

LAG Köln, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 7 TaBV 24/01

DRsp Nr. 2003/4913

Freiwillige soziale Leistungen; Betriebsvereinbarung; Betriebsübergang; Einigungsstellenspruch; Ablösungsprinzip

»1. Die Einigungsstellensprüche vom 16.11.1999 der Einigungsstelle "Freiwillige soziale Leistungen" bei der TÜV Kraftfahrt GmbH sind uneingeschränkt wirksam (vgl. BAG vom 14.08.2001, 1 AZR 619/00). 2. Nicht immer dann, wenn Betriebsvereinbarungen Aussagen zur Vergütungshöhe enthalten, haben sie damit auch die Höhe des Vergütungsniveaus selbst "geregelt" (vgl. auch LAG Köln NZA-RR 1999, 481). 3. Die These, dass das sog. Ablösungsprinzip immer dann eine vorherige Kündigung der abzulösenden Betriebsvereinbarung voraussetzt, wenn die ablösende Regelung im Rahmen einer Einigungsstelle getroffen wird, läßt sich gesetzlich nicht belegen. 4. § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren: Die nach dieser Vorschrift ins Individualrecht transformierten, originär kollektivrechtlich begründeten Ansprüche sind gegenüber einer Ablösung durch neue kollektivrechtliche Regelungen nicht weitergehender geschützt, als sie es in ihrer früheren kollektivrechtlichen Erscheinungsform gewesen waren (Anschluss an BAG, a.a.O.).«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: