Autor: Löbe |
Ist die obere Proportionalzone des Einkommensteuertarifs erreicht, ergibt sich (gerade im Vergleich zu § 34 Abs. 1 EStG, der dann zu keiner weiteren Entlastung führt) eine signifikante Entlastung, die ca. 56 % des Spitzensteuersatzes multipliziert mit den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften entspricht. In der Regel wird die Begünstigung des Ansatzes von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes günstiger als die Fünftelungsregelung sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) | neben den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften keine oder nur geringe laufende Einkünfte erzielt worden sind oder |
b) | die Mindestbesteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 14 % zum Tragen kommt. |
c) | In diesen Fällen sollte kein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG gestellt werden. |
BeispielBeispielsrechnung für die ZusammenveranlagungDer verheiratete Steuerpflichtige A, 57 Jahre, hat 2021 einen Veräußerungsgewinn von 132.000 Euro erzielt. Des weiteren hatte er im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) i.H.v. 12.000 Euro. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind i.H.v. insgesamt 3.000 Euro angefallen. |
Berechnung der Einkommensteuer bei Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG :
132.000 Euro |
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- 45.000 Euro | 87.000 Euro | |
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| 87.000 Euro |
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