FG Köln - Urteil vom 14.08.2008
13 K 3592/04
Normen:
Fusionsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 ; Fusionsrichtlinie Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ; UmwStG;

Fusionsrichtlinie als unmittelbar anwendbares Recht

FG Köln, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 13 K 3592/04

DRsp Nr. 2008/21215

Fusionsrichtlinie als unmittelbar anwendbares Recht

Die Fusionsrichtlinie ist in 1993 unmittelbar anwendbares Recht, weshalb die Spaltung einer luxemburgischen S.A. nach Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.7.1990 unter den dort genannten Voraussetzungen keine Besteuerung des Veräußerungserlöses auslöst.

Normenkette:

Fusionsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 ; Fusionsrichtlinie Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ; UmwStG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung der Spaltung einer in ... ansässigen Gesellschaft streitig.

Die Klägerin war zum 00.00.1992 zu 49 % an der ... S.A. (im Folgenden "D.") beteiligt. Der Beteiligungsbuchwert betrug ... DM. Am 00.00.1993 erwarb sie eine weitere Beteiligung von 1 % an der D. zu einem Kaufpreis von ... DM hinzu. Die Anzahl der von der Klägerin gehaltenen Aktien erhöhte sich dementsprechend von ... auf ... und der Beteiligungsbuchwert von ... DM auf ... DM. Die verbleibende 50 %-Beteiligung wurden von der in der T. ansässigen N. AG gehalten.