LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.03.2005
4 Ta 53/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; BGB § 613 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 402/04

Gegenstandswert der Bestandsschutzklage bei Betriebsveräußerung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 53/05

DRsp Nr. 2005/11977

Gegenstandswert der Bestandsschutzklage bei Betriebsveräußerung

1. Gemäß § 42 Abs. 4 GKG (entspricht § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG alt) ist für die Berechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend.2. Der Höchstbetrag kann nur einmal angesetzt werden kann, auch wenn das Bestandsschutzverfahren insgesamt aus mehreren selbständigen Streitgegenständen besteht.3. Für die Beurteilung der Rechtslage spielt es keine Rolle, ob sich der Kläger im Wege der subjektiven Klageerweiterung mit einem Feststellungsantrag über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegen einen behaupteten Betriebserwerber richtet; auch in diesem Falle geht es bei dem in einem einzigen Verfahren verfolgten Rechtschutzziel dem Kläger lediglich darum, den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu sichern.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; BGB § 613 a ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1), den Insolvenzverwalter, und machte die Unwirksamkeit der von der Gemeinschuldnerin und dem Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen geltend. Er verlangte Weiterbeschäftigung.