BAG - Urteil vom 14.03.2007
5 AZR 791/05
Normen:
BGB § 611 § 612a § 613a ; TzBfG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 282
BB 2007, 1284
DB 2007, 1596
NZA 2007, 981
ZIP 2007, 1176
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1658/04
ArbG Frankfurt/M. - 9/6 Ca 6798/03 - 18.8.2004,

Gehaltserhöhung nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 791/05

DRsp Nr. 2007/9189

Gehaltserhöhung nach Betriebsübergang

Orientierungssätze: Wird nach einem Betriebsübergang die tarifliche Vergütung der Tarifbeschäftigten des Erwerberbetriebs im gleichen Umfang wie die tarifliche Wochenarbeitszeit erhöht, begründet dies keinen Anspruch auf Gehaltserhöhung bei den Beschäftigten, deren Arbeitszeit unverändert bleibt.

Normenkette:

BGB § 611 § 612a § 613a ; TzBfG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erhöhung der monatlichen Vergütung.

Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit dem 1. Juli 1978 bei der S AG - nachfolgend: S - angestellt. Anlässlich des geplanten Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte vereinbarte die S mit dem Kläger und anderen Arbeitnehmern am 22. September 1997 folgende Änderung des Arbeitsvertrags:

"1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sofern nichts abweichendes vereinbart wird, gilt ab dem 1. November 2002 wieder die bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden.

Ein Gehaltsausgleich für die erhöhte Arbeitszeit erfolgt nicht.

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3. Das bisherige Eingruppierungs- und Entlohnungssystem gemäß den S-Personalbestimmungen findet keine Anwendung mehr. Es wird keine automatische jährliche Gehaltserhöhung gemäß den in der Gehaltstabelle vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsschritten mehr geben.

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