BFH - Urteil vom 24.02.2000
IV R 6/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 18 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1023
BB 2000, 1820
BFH/NV 2000, 916
BFHE 191, 307
BStBl II 2000, 297
DB 2000, 1003
DStZ 2000, 492
NJW 2000, 2838
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Geldanleihe kein Betriebsvermögen bei Freiberuflern

BFH, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV R 6/99

DRsp Nr. 2000/3716

Geldanleihe kein Betriebsvermögen bei Freiberuflern

»Eine Geldanleihe, die zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs erworben wird, kann nicht Betriebsvermögen eines Freiberuflers sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 18 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Jahr 1987 erwarb er eine mit 8 v.H. verzinsliche Anleihe der X-Bank mit 10-jähriger Laufzeit über 30 000 DM (Nennwert) zum Kurs von 111,5 v.H. Er wandte dafür einschließlich Nebenkosten 33 685,12 DM auf. Er führte die Wertpapiere in seinen Gewinnermittlungen als Anlagevermögen mit dem Zusatz "für Autokauf" auf und erfasste die jährlich anfallenden Zinsen als Betriebseinnahmen. Die Kläger unterhielten außerdem ein Wertpapierdepot, in dem sie ihre "privaten" Wertpapiere hielten.