LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2008
9 Sa 309/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1563/07

Geltendmachung arbeitsvertraglicher Zusage gegenüber Betriebserwerber - Steuerausgleich für Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 309/08

DRsp Nr. 2009/4336

Geltendmachung arbeitsvertraglicher Zusage gegenüber Betriebserwerber - Steuerausgleich für Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

1. Eine gesetzliche Bestimmung, die die schuldrechtliche Zusage des Ausgleichs von Steuerverbindlichkeiten eines Dritten verbietet, besteht nicht. 2. Nach Maßgabe des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wird der neue Betriebsinhaber Schuldner sämtlicher arbeitsvertraglicher Ansprüche der übergehenden Arbeitsverhältnisse; hierzu gehören nicht nur Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, sondern auch arbeitsvertragliche Ansprüche auf Nebenleistungen, mithin alle Leistungen, die im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis begründet wurden.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.04.2008, 9 Ca 1563/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: