Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18.08.2015 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Die Parteien sind Halbgeschwister und Kinder der am ##.##.1927 geborenen und am ##.##.2013 verstorbenen Erblasserin C. Diese hate drei Kinder: die am ##.##.1953 geborene Klägerin sowie aus der Ehe mit ihrem am ##.##.1971 vorverstorbenen Ehemann den am ##.##.1958 geborenen Sohn N und den am ##.##.1966 geborenen Kläger.
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