OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2016
10 U 83/15
Normen:
BGB §§ 2303 Abs. 1, 2345 Abs. 2, 2339;
Fundstellen:
NotBZ 2017, 190
ZEV 2016, 644
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 320/13

Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit nach Ablauf der AnfechtungsfristErb- und Pflichtteilsunwürdigkeit bei Gebrauchmachen eines vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenen, sondern nur unterschriebenen Testaments

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 83/15

DRsp Nr. 2016/15268

Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit nach Ablauf der Anfechtungsfrist Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit bei Gebrauchmachen eines vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenen, sondern nur unterschriebenen Testaments

Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann die Pflichtteilsunwürdigkeit noch einredeweise geltend gemacht werden. Ein Gebrauchmachen eines Testaments, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben, sondern von ihm nur unterschrieben ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und führt deshalb nicht zur Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18.08.2015 - 24 O 320/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 2303 Abs. 1, 2345 Abs. 2, 2339;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Die Parteien sind Halbgeschwister und Kinder der am ##.##.1927 geborenen und am ##.##.2013 verstorbenen Erblasserin C. Diese hate drei Kinder: die am ##.##.1953 geborene Klägerin sowie aus der Ehe mit ihrem am ##.##.1971 vorverstorbenen Ehemann den am ##.##.1958 geborenen Sohn N und den am ##.##.1966 geborenen Kläger.