BFH - Urteil vom 20.01.2016
II R 34/14
Normen:
AO § 251 Abs. 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 3; BGB § 1967, § 2378 Abs. 1, § 2379 Satz 3; InsO § 38, § 325;
Fundstellen:
BFHE 252, 389
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1915/12

Geltendmachung der von den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geschuldeten Erbschaftssteuer in der Nachlassinsolvenz

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen II R 34/14

DRsp Nr. 2016/6035

Geltendmachung der von den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geschuldeten Erbschaftssteuer in der Nachlassinsolvenz

Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. April 2014 3 K 1915/12 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 3; BGB § 1967, § 2378 Abs. 1, § 2379 Satz 3; InsO § 38, § 325;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 8. Mai 2009 verstorbenen Erblasser. Erben sind je zur Hälfte die Tochter und die Lebensgefährtin des Erblassers. Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde am 25. Mai 2010 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.