FG München - Urteil vom 16.12.2003
6 K 1304/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 3 (a.F.) ;

Gemeiner Wert eines Grundstücksteils; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 1304/01

DRsp Nr. 2004/4397

Gemeiner Wert eines Grundstücksteils; Einkommensteuer 1993

Der gemeine Wert eines Grundstücksteils, der anlässlich einer Betriebsveräußerung in das Privatvermögen überführt wird, ist nicht deshalb zu mindern, weil er nach der katastermäßigen Abtrennung vom bisherigen (Gesamt-)Grundstück nur noch eingeschränkt bebaubar und unzureichend erschlossen ist, wenn das (Gesamt-)Grundstück vor der Abtrennung uneingeschränkt bebaubar und ausreichend erschlossen gewesen war.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 3 (a.F.) ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist eine Grundstücksentnahme.