1. Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2007 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens ohne Sicherheitsleistung mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt, dass von einem Verlust i.H.v. 1.860.248 EUR auszugehen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob ein Abzug von Verlustvorträgen nach § 10 d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) von steuerpflichtigen Einkünften i.S.d. § 6 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) i.V.m. § 17 EStG zur Ermittlung der nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer vorzunehmen ist.
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