FG München - Beschluss vom 03.06.2009
9 V 1438/09
Normen:
AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 5 S. 6; EStG 2002 § 10d Abs. 2; EStG 2002 § 17 Abs. 1; EG Art. 43; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1435

Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 6 AStG in der Fassung des SEStEG im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 9 V 1438/09

DRsp Nr. 2009/17585

Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 6 AStG in der Fassung des SEStEG im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 6 Abs. 5 Satz 6 AStG in der Fassung des SEStEG mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, soweit er im Falle des Wegzugs eines im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten zulässt, dass fiktive Veräußerungsgewinne nach § 6 Abs. 1 AStG einen festgestellten Verlustabzug nach § 10d EStG vermindern.

1. Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2007 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens ohne Sicherheitsleistung mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt, dass von einem Verlust i.H.v. 1.860.248 EUR auszugehen ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 5 S. 6; EStG 2002 § 10d Abs. 2; EStG 2002 § 17 Abs. 1; EG Art. 43; FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob ein Abzug von Verlustvorträgen nach § 10 d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) von steuerpflichtigen Einkünften i.S.d. § 6 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) i.V.m. § 17 EStG zur Ermittlung der nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer vorzunehmen ist.