FG München - Urteil vom 23.06.2010
1 K 2271/07
Normen:
EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 1; EStG 2001 § 17 Abs. 2 S. 1; EStG 2001 § 17 Abs. 4; EStG 2001 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG 2001 § 3 Nr. 40 Buchst. c; UmwStG § 20 Abs. 1 S. 2; UmwStG § 20 Abs. 2 S. 1; UmwStG § 20 Abs. 4 S. 1; AO § 360; GG Art. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 95

Generelle Bindung des Einbringenden an den von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gewählten Wertansatz bei Einbringung einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft; Anwendung des Halbabzugsverbots bei Erzielung von Einnahmen bei einer Veräußerung nach § 17 EStG

FG München, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 2271/07

DRsp Nr. 2010/15521

Generelle Bindung des Einbringenden an den von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gewählten Wertansatz bei Einbringung einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft; Anwendung des Halbabzugsverbots bei Erzielung von Einnahmen bei einer Veräußerung nach § 17 EStG

1. Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft ist der Einbringende an die Bezifferung des von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Wert des eingebrachten Betriebsvermögens angesetzten Teilwerts auch dann gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 gebunden, wenn er zu einem Einspruchsverfahren der aufnehmenden Kapitalgesellschaft, in dessen Rahmen eine tatsächliche Verständigung über diese Bezifferung abgeschlossen wurde, nicht hinzugezogen worden ist. 2. Das nur der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zustehende Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG ist ausgeübt, wenn für die aufnehmende Kapitalgesellschaft Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht werden und vorbehaltlos erklärt wird, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen.