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Am 05.06.2024 wurde der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (
1) | Zu einem Gesamtüberblick über den vorangehenden Referentenentwurf des BMF vgl. Dorn, DB 2024, |
Mit dem neuen § 3 Abs. 2a UmwStG -E2) wird die Regelung eingeführt, dass die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft der zuständigen Finanzbehörde spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag elektronisch zu übermitteln ist und § 5b EStG entsprechend gilt.
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