Geplante Änderungen im UmwStG nach dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024

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Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 05.06.2024 wurde der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vorgelegt,1) der u.a. in den Artikeln 9 und 10 verschiedene Änderungen im UmwStG vorsieht. Diese umwandlungssteuerrechtlichen Änderungen, die zum Teil steuerverschärfend und rechtsprechungskorrigierend sind, werden nachfolgend diskutiert.

1)

Zu einem Gesamtüberblick über den vorangehenden Referentenentwurf des BMF vgl. Dorn, DB 2024, 1444; Geberth/Bartelt, GmbHR 2024, R 151; zu den Änderungen im UmwStG vgl. Demuth, kösdiD 2024, 23579.

Elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz

Mit dem neuen §  3 Abs.  2a UmwStG -E2) wird die Regelung eingeführt, dass die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft der zuständigen Finanzbehörde spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag elektronisch zu übermitteln ist und §  5b EStG entsprechend gilt.