OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.09.2009
20 W 20/06
Normen:
UmwG § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AktE 22/01 KfH

Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung zweier Bausparkassen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 20 W 20/06

DRsp Nr. 2009/22262

Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung zweier Bausparkassen

1. Konzerninterne Verschmelzung. 2. Unternehmensbewertung bei Bausparkassen. 3. Kein Anspruch auf bare Zuzahlung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG wegen "kaltem Delisting".

Tenor:

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

A.

Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.

I.

Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.

1.