BFH - Urteil vom 21.09.2005
II R 56/03
Normen:
ErbStG § 16 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGVtr Art. 56 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2622
BB 2005, 2727
BFH/NV 2006, 195
BFHE 210, 522
BStBl II 2005, 875
DB 2006, 259
FamRZ 2006, 782
IStR 2005, 850
ZEV 2006, 123
Vorinstanzen:
FG Berlin - 5 K 5035/02 - 9.9.2003 (EFG 2004, 215),

Geringere Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht verfassungsgemäß - offen bleibt die Frage nach der Gemeinschaftswidrigkeit; Bedarfswert oder gemeiner Wert; Mitwirkungspflichten und Amtshilfe bei Erbfällen im Ausland

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen II R 56/03

DRsp Nr. 2005/19105

Geringere Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht verfassungsgemäß - offen bleibt die Frage nach der Gemeinschaftswidrigkeit; Bedarfswert oder gemeiner Wert; Mitwirkungspflichten und Amtshilfe bei Erbfällen im Ausland

»Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

ErbStG § 16 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGVtr Art. 56 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zu drei Vierteln Erbin nach ihrem am 3. Mai 2000 verstorbenen Ehemann (E). Beide Ehegatten lebten als deutsche Staatsangehörige in Österreich und hatten innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Zum Nachlass gehörte u.a. der Anteil des E an einem im je hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehenden unbebauten, im Inland belegenen Grundstück.

Das damals zuständige Finanzamt N setzte die Erbschaftsteuer für das Inlandsvermögen unter Ansatz des gesondert festgestellten anteiligen Grundstückswerts von 45 375 DM und eines Freibetrags von 2 000 DM auf 3 031 DM fest.