FG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2005
4 K 968/02
Normen:
AO (1977) § 34 § 69 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 291
EFG 2005, 1658
GmbHR 2005, 1641

Geschäftsführerhaftung; Kein schuldhaftes Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers, dem die Beantragung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Gesellschafter untersagt wird; Haftung für Umsatzsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 968/02

DRsp Nr. 2005/15956

Geschäftsführerhaftung; Kein schuldhaftes Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers, dem die Beantragung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Gesellschafter untersagt wird; Haftung für Umsatzsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH handelt nicht haftungsbegründend schuldhaft, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme seines Amtes die Aufgaben und Verbindlichkeiten der Gesellschaft feststellt, sodann mit dem Ziel der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberuft, die ihm dies jedoch untersagt und ihn von seinen Aufgaben beurlaubt. Bei dieser Sachlage haftet der Geschäftsführer nicht wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen und Nichtzahlung für Steuerschulden der Gesellschaft.

Normenkette:

AO (1977) § 34 § 69 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger des am 14. Oktober 2004 verstorbenen Christian A. Dieser war seit dem 12. August 1999 Geschäftsführer der W. Verwaltungen GmbH - im Folgenden: GmbH -, deren Gesellschafterin die X. AG L. war. Bis zum 12. August 1999 war Herr Dr. B. Geschäftsführer der GmbH gewesen.