Nachträgliche AK i. S. des § 17EStG sind auch an die Gesellschaft gewährte Finanzierungshilfen, soweit diese bis zur Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht zurückgewährt werden.Dazu zählen sowohl verdeckte Einlagen wie Gesellschafterdarlehen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.Einer KapG kann auch noch nach Liquidationsbeginn seitens der Gesellschafter finanzielle Mittel zugeführt werden, während ein späterer Verlust nachträgliche AK auf den Beteiligung i. S. des § 17EStG darstellt.Die Berücksichtigung nach Liquidation zugeführter finanzieller Mittel als nachträgliche AK auf die Beteiligung scheidet wegen Gestaltungsmissbrauchs aus, soweit die neu zugeführten Gelder nur dazu dienen, Darlehen oder andere Fremdkapitalmittel abzulösen, die der auch die neuen Finanzmittel zuführende Gesellschafter der Gesellschaft vor Erwerb der Gesellschafterstellung gewährt hat.
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Auflösungsverlusts im Sinne des § 17 Abs. 1 und 4 EStG.
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