BFH - Urteil vom 28.11.2001
I R 44/00
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 543
GmbHR 2002, 272

Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

BFH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen I R 44/00

DRsp Nr. 2002/3275

Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

1. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht die Möglichkeit, einen Vertrag lediglich für eine gewisse Zeitspanne als tatsächlich durchgeführt oder nicht durchgeführt anzusehen. 2. Bei Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft ist auch eine Stundung von Gehältern fremder Geschäftsführer nicht unüblich und muss daher auch bei Geschäftsführer-Gesellschaftern nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sein. 3. Für die Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern der Höhe nach gibt es keine festen Regeln. Die Höhe angemessener Beträge ist vielmehr in dem Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: