FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2002
2 K 114/00
Normen:
AO (1977) § 45 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; FGO § 57 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 307

Gesellschafterdarlehen bei Gründung der GmbH als eigenkapitalersetzender Finanzplankredit; Erbin als Beteiligte bei Tod der Kläger und Einsetzung eines Testamentsvollstreckers; Konkludente Stellung des Antrags nach § 68 FGO a. F.; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 114/00

DRsp Nr. 2003/478

Gesellschafterdarlehen bei Gründung der GmbH als eigenkapitalersetzender "Finanzplankredit"; Erbin als Beteiligte bei Tod der Kläger und Einsetzung eines Testamentsvollstreckers; Konkludente Stellung des Antrags nach § 68 FGO a. F.; Einkommensteuer 1996

1. Erhält eine soeben gegründete, mit einem Stammkapital von 50000 DM ausgestattete GmbH, die einen mit erheblichen Risiken verbundenen Handel mit neuartigen, am Markt nicht eingeführten Waren eröffnen will, ein Gesellschafterdarlehen über 450000 DM, so handelt es sich um einen -bei einem späteren Ausfall in Höhe des Nennbetrags zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Anteile führenden- "Finanzplankredit", wenn die GmbH zur Aufnahme ihres Betriebs auf Mittel in dieser Höhe angewiesen ist, sie von fremden Dritten angesichts des Risikos und fehlender Sicherheiten keinen Kredit erhalten hätte und das Darlehen zudem unüblich niedrig verzinst ist. Dass diese eigenkapitalersetzende Finanzierung nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist und der Darlehensvertrag nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. 2. Die Erbin der während des Klageverfahrens wegen Einkommensteuer verstorbenen Kläger ist auch dann Beteiligte des Klageverfahrens, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.