BAG - Urteil vom 19.03.2009
8 AZR 689/07
Normen:
Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) § 3; Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) § 4; UniKlinG Hessen § 22; BGB § 613a; UmwG § 168; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 31; GG Art. 70; GG Art. 75; Richtlinie RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2009, 433
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 629/06
ArbG Gießen, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 420/05

Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft auf eine neue rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; Fehlendes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 689/07

DRsp Nr. 2009/23477

Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft auf eine neue rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; Fehlendes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Wird ein Arbeitsverhältnis von einem Bundesland auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übergeleitet, verstößt es weder gegen europäisches Recht noch gegen deutsches Verfassungsrecht oder einfaches Recht, wenn die Überleitungsbestimmungen kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers, wie es etwa § 613a BGB enthält, vorsehen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2007 - 2 Sa 629/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) § 3; Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) § 4; UniKlinG Hessen § 22; BGB § 613a; UmwG § 168; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 31; GG Art. 70; GG Art. 75; Richtlinie RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand: