BFH - Urteil vom 04.05.2011
II R 34/09
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922; BGB § 2147;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2617/07

Gesetzlicher oder testamentarischer dinglicher Vermögenszuwachs als Voraussetzungen der Erbschaftsteuerpflicht; Erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung des sog. Erbvergleichs

BFH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen II R 34/09

DRsp Nr. 2011/10735

Gesetzlicher oder testamentarischer dinglicher Vermögenszuwachs als Voraussetzungen der Erbschaftsteuerpflicht; Erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung des sog. Erbvergleichs

Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 ErbStG (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922; BGB § 2147;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Neffe der 1913 geborenen und im April 2004 verstorbenen Erblasserin (E). In den Testamenten vom 18. April 1986 und vom 25. Januar 1997 hatte sie jeweils den Kläger als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse zugunsten anderer Personen verfügt. Am 16. Juni 2002 verfasste sie ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie ihr Sparguthaben an ihre Freundin (N) bzw. deren Tochter (K) vermachte. N war zum Zeitpunkt des Ablebens der E bereits vorverstorben.