BFH - Urteil vom 06.07.1999
VIII R 12/98
Normen:
EStG (ab 1990) § 10d Abs. 3 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1861
BFH/NV 1999, 1557
BFHE 189, 148
BStBl II 1999, 731
DB 1999, 1988
DStZ 1999, 919
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

BFH, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 12/98

DRsp Nr. 1999/8565

Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

»Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 einen verbleibenden Verlustabzug aus früheren Jahren berücksichtigt, der vom FA nicht gesondert festgestellt wurde.«

Normenkette:

EStG (ab 1990) § 10d Abs. 3 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Ehegatten-- wurden für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In dem gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 und den Bescheid über die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1991 gerichteten Klageverfahren war u.a. streitig, ob Zahlungen, die eine Ehefrau als Bürgin für die Schulden ihres an einer GmbH wesentlich beteiligten Ehemannes gezahlt hat, zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen. Die Schulden des Ehemannes beruhten ebenfalls auf Bürgschaftsverpflichtungen, die er für Verbindlichkeiten der GmbH übernommen hatte. Die GmbH war 1988 in Konkurs gegangen. Aufgrund der Bürgschaftsübernahme zahlte die Ehefrau 1993 insgesamt 35 000 DM und ab 15. Oktober 1993 in monatlichen Raten jeweils 4 687,50 DM.