BFH - Urteil vom 14.02.2007
II R 69/05
Normen:
BewG § 26 § 99 Abs. 2 S. 3 § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 1, 2, 4 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 872
BFH/NV 2007, 1031
BFHE 215, 533
BStBl II 2007, 443
DB 2007, 1007
DStR 2007, 669
FamRZ 2007, 817
NJW-RR 2007, 1098
NZG 2007, 956
ZEV 2007, 292
ZfIR 2008, 158
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2119/03

Gesonderte Feststellung über die Art der wirtschaftlichen Einheit gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG; Nichtigkeit von Feststellungsbescheiden aufgrund eines Bestimmtheitsmangels

BFH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen II R 69/05

DRsp Nr. 2007/6472

Gesonderte Feststellung über die Art der wirtschaftlichen Einheit gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG; Nichtigkeit von Feststellungsbescheiden aufgrund eines Bestimmtheitsmangels

»1. Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gewesen bzw. geblieben ist. 2. Für die gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und --bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören-- über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu prüfen. 3. Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.«

Normenkette:

BewG § 26 § 99 Abs. 2 S. 3 § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 1, 2, 4 Nr. 1, 2 ;

Gründe: