Die Beteiligten streiten darum, ob die Gewinne aus der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (1992 und 1993) im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit gesondert festzustellen waren und, sofern dies nicht der Fall war, ob das FA die für diese Jahre gleichwohl durchgeführten Feststellungen aufheben durfte, weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
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