BFH - Urteil vom 10.06.1999
IV R 69/98
Normen:
AO (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 3 S. 1, § 164 Abs. 2 S. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 1999, 1861
BFH/NV 1999, 1657
BFHE 189, 8
BStBl II 1999, 691
DB 1999, 1888
DStZ 1999, 882
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen IV R 69/98

DRsp Nr. 1999/8564

Gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften

»1. Übt ein Steuerpflichtiger seine freiberufliche Tätigkeit in mehreren Gemeinden aus, so ist für die dadurch erzielten Einkünfte nur eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zugleich Wohnsitzfinanzamt, so bedarf es für die außerhalb der Wohnsitzgemeinde erzielten Einkünfte keiner gesonderten Feststellung. 2. Eine gesonderte Feststellung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, darf nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 auch dann aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht vorlagen.«

Normenkette:

AO (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 3 S. 1, § 164 Abs. 2 S. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Gewinne aus der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (1992 und 1993) im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit gesondert festzustellen waren und, sofern dies nicht der Fall war, ob das FA die für diese Jahre gleichwohl durchgeführten Feststellungen aufheben durfte, weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.